Übernahme von FB-Kommentaren in Blogs
Nun
hat mir ja der viel wissende Herr Lange
jüngst eine längere Quelle zum Presserecht
verlinkt mit der Empfehlung: „Lese und verstehe den Inhalt!“
Habe
ich inzwischen sogar getan – und darin nichts gefunden, was mich überrascht
hätte. Der Autor des Textes ist Dr. Thomas Schwenke, ein offenbar auf
Medienrecht spezialisierter Anwalt. Nun habe ich noch einen zweiten Artikel des
Juristen entdeckt, in dem er sich speziell mit der Frage auseinandersetzt, für
welche sich zu interessieren gewisse Zeitgenossen vorgeben, um endlich mein Blog in Misskredit zu bringen:
Rechtliche Risiken
bei Übernahme von Facebook-Kommentaren im Blog
Da
meine Seite sich (Über)lebenshilfe zur Aufgabe gemacht hat, habe ich den
Artikel zusammengefasst – zu Nutz und Frommen von Bloggern und
Facebook-Postern.
Thomas Schwenke gliedert seine
rechtliche Analyse in drei Punkte:
Urheberrecht:
Ein
Text kann als Sprachwerk urheberrechtlich
geschützt sein. Dies bezieht sich vor allem auf die individuelle Ausdrucksform: Je kreativer und außergewöhnlicher er
ist („Schöpfungshöhe“), umso größer die Wahrscheinlichkeit, vom Urheberrecht umfasst
zu werden. Ein gewisses Indiz ist seine Länge.
Daher kommt der Anwalt zum Ergebnis:
„Ausgehend von diesen
Voraussetzungen sind 99 Prozent aller Kommentare nicht urheberrechtlich
geschützt, weil sie oft sachlich und knapp verfasst sind.“
Schlicht
und nicht ganz satirefrei: Mit dem Käse, der häufig in den sozialen Foren
gelabert wird, darf man anstellen, was
man will. Man könnte ihn sogar als eigene „Geistesleistung“ ausgeben, was
ich allerdings tunlichst vermeide!
Und zitieren darf man eh, wenn es sich nicht um wirklich private Texte handelt, das hat mit dem Urheberrecht nichts zu tun, solange man die Zitate für eigene Gedankengänge benötigt. Merke: Zitieren heißt nicht kopieren!
Und zitieren darf man eh, wenn es sich nicht um wirklich private Texte handelt, das hat mit dem Urheberrecht nichts zu tun, solange man die Zitate für eigene Gedankengänge benötigt. Merke: Zitieren heißt nicht kopieren!
Datenschutzrecht:
Zu
den schutzwürdigen Interessen von
Facebook-Nutzern gehören
beispielsweise „Beeinträchtigungen der Entscheidungsfreiheit,
Privatsphäre oder beruflicher Interessen“. Dazu gebe es allerdings noch
keine Rechtsprechung (der Artikel datiert von Ende 2011).
Natürlich
beeinträchtige es die Entscheidungsfreiheit
des Urhebers, wenn sein Kommentar von FB auf ein Blog übertragen werde.
Andererseits bliebe der ursprüngliche Bezug ja erhalten. Zudem könne der Nutzer
seine Daten ja jederzeit löschen lassen.
Daher
kommt der Rechtsanwalt zum Schluss: „Meines Erachtens überwiegen die Interessen
der Nutzer nicht die Interessen des Blogbetreibers an der Zusammenführung der
Diskussion. Zumal das Ungleichgewicht offensichtlich sein müsste. Daher spricht
das Datenschutzrecht nach meiner Ansicht nicht gegen die Übernahme der
Kommentare.“
Allgemeines
Persönlichkeitsrecht:
Mit
der Übernahme des Kommentars müsste erheblich in das Privatleben des Autors eingegriffen werden. „Eine solche extreme Konstellation ist bei Kommentaren jedoch eher
nicht zu erwarten.“
Ich
könnte mir einen solchen Konfliktfall vorstellen, wenn in einer Tangogruppe
über wirklich Privates berichtet
wird, beispielsweise über ein Beziehungsproblem oder eine Krankheit.
Selbstverständlich wären solche Zitate für mich tabu.
Als
Fazit kommt Thomas Schwenke zur der
Beurteilung:
„Die Übernahme von Kommentaren zu einem
Artikel aus Facebook ins Blog ist wahrscheinlich erlaubt, aber mit
Restrisiko für den Blogbetreiber verbunden.
Das Restrisiko
bezieht sich vor allem auf das Urheberrecht und ist angesichts der Anzahl der
urheberrechtlich geschützten Kommentare eher gering.“
Werden
Anmerkungen auf FB gelöscht, sollte man sie auch aus dem Blog entfernen.
Interessanterweise
sieht der Anwalt den umgekehrten Weg
als verboten an: Blogkommentare auf FB zu stellen. Meines Wissens ist mir das
aber noch nicht unterlaufen.
Mein
persönliches Fazit: Die Übernahme von
Meinungen, welche in geschlossenen
FB-Gruppen geäußert werden, stellte für mich schon bisher einen Grenzfall
dar. Wenn es irgendwie geht, verwende ich eine inhaltliche Zusammenfassung. Manchmal allerdings brauche ich den Wortlaut, sonst könnte ich mir den ganzen Artikel sparen.
Daher
nicht nur an Andreas Lange gerichtet
– diesmal jedoch in korrektem Deutsch:
„Lies und verstehe den Inhalt!“
P.S.
Thomas Schwenke ist übrigens selbst Blogger:
Kommentare
Kommentar veröffentlichen