Übernahme von FB-Kommentaren in Blogs


Nun hat mir ja der viel wissende Herr Lange jüngst eine längere Quelle zum Presserecht verlinkt mit der Empfehlung: Lese und verstehe den Inhalt!


Habe ich inzwischen sogar getan – und darin nichts gefunden, was mich überrascht hätte. Der Autor des Textes ist Dr. Thomas Schwenke, ein offenbar auf Medienrecht spezialisierter Anwalt. Nun habe ich noch einen zweiten Artikel des Juristen entdeckt, in dem er sich speziell mit der Frage auseinandersetzt, für welche sich zu interessieren gewisse Zeitgenossen vorgeben, um endlich mein Blog in Misskredit zu bringen:

Rechtliche Risiken bei Übernahme von Facebook-Kommentaren im Blog


Da meine Seite sich (Über)lebenshilfe zur Aufgabe gemacht hat, habe ich den Artikel zusammengefasst – zu Nutz und Frommen von Bloggern und Facebook-Postern.

Thomas Schwenke gliedert seine rechtliche Analyse in drei Punkte:

Urheberrecht:

Ein Text kann als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt sein. Dies bezieht sich vor allem auf die individuelle Ausdrucksform: Je kreativer und außergewöhnlicher er ist („Schöpfungshöhe“), umso größer die Wahrscheinlichkeit, vom Urheberrecht umfasst zu werden. Ein gewisses Indiz ist seine Länge. Daher kommt der Anwalt zum Ergebnis:

„Ausgehend von diesen Voraussetzungen sind 99 Prozent aller Kommentare nicht urheberrechtlich geschützt, weil sie oft sachlich und knapp verfasst sind.“

Schlicht und nicht ganz satirefrei: Mit dem Käse, der häufig in den sozialen Foren gelabert wird, darf man anstellen, was man will. Man könnte ihn sogar als eigene „Geistesleistung“ ausgeben, was ich allerdings tunlichst vermeide!

Und zitieren darf man eh, wenn es sich nicht um wirklich private Texte handelt, das hat mit dem Urheberrecht nichts zu tun, solange man die Zitate für eigene Gedankengänge benötigt. Merke: Zitieren heißt nicht kopieren!

Datenschutzrecht:

Zu den schutzwürdigen Interessen von Facebook-Nutzern gehören beispielsweise Beeinträchtigungen der Entscheidungsfreiheit, Privatsphäre oder beruflicher Interessen“. Dazu gebe es allerdings noch keine Rechtsprechung (der Artikel datiert von Ende 2011).

Natürlich beeinträchtige es die Entscheidungsfreiheit des Urhebers, wenn sein Kommentar von FB auf ein Blog übertragen werde. Andererseits bliebe der ursprüngliche Bezug ja erhalten. Zudem könne der Nutzer seine Daten ja jederzeit löschen lassen.

Daher kommt der Rechtsanwalt zum Schluss: „Meines Erachtens überwiegen die Interessen der Nutzer nicht die Interessen des Blogbetreibers an der Zusammenführung der Diskussion. Zumal das Ungleichgewicht offensichtlich sein müsste. Daher spricht das Datenschutzrecht nach meiner Ansicht nicht gegen die Übernahme der Kommentare.“

Allgemeines Persönlichkeitsrecht:

Mit der Übernahme des Kommentars müsste erheblich in das Privatleben des Autors eingegriffen werden. „Eine solche extreme Konstellation ist bei Kommentaren jedoch eher nicht zu erwarten.“

Ich könnte mir einen solchen Konfliktfall vorstellen, wenn in einer Tangogruppe über wirklich Privates berichtet wird, beispielsweise über ein Beziehungsproblem oder eine Krankheit. Selbstverständlich wären solche Zitate für mich tabu.

Als Fazit kommt Thomas Schwenke zur der Beurteilung:

Die Übernahme von Kommentaren zu einem Artikel aus Facebook ins Blog ist wahrscheinlich erlaubt, aber mit Restrisiko für den Blogbetreiber verbunden.
Das Restrisiko bezieht sich vor allem auf das Urheberrecht und ist angesichts der Anzahl der urheberrechtlich geschützten Kommentare eher gering.“

Werden Anmerkungen auf FB gelöscht, sollte man sie auch aus dem Blog entfernen.

Interessanterweise sieht der Anwalt den umgekehrten Weg als verboten an: Blogkommentare auf FB zu stellen. Meines Wissens ist mir das aber noch nicht unterlaufen.

Mein persönliches Fazit: Die Übernahme von Meinungen, welche in geschlossenen FB-Gruppen geäußert werden, stellte für mich schon bisher einen Grenzfall dar. Wenn es irgendwie geht, verwende ich eine inhaltliche Zusammenfassung. Manchmal allerdings brauche ich den Wortlaut, sonst könnte ich mir den ganzen Artikel sparen.

Daher nicht nur an Andreas Lange gerichtet – diesmal jedoch in korrektem Deutsch:

„Lies und verstehe den Inhalt!“

Wer sich noch weiter für Rechtsfragen beim Bloggen interessiert:



P.S. Thomas Schwenke ist übrigens selbst Blogger:

Kommentare

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