Vom strafbewehrten Unterlassen
Am 20.3. dieses Jahres ist nun das geschehen, was werte Gegner seit Jahren erhofften: Ich erhielt die Mail einer Rechtsanwaltskanzlei, in der ich zur Abgabe einer „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ aufgefordert wurde. Bei Renitenz werde man dem Mandanten raten, seine Sache gerichtlich zu verfolgen.
Im Gegenzug sei auch der Auftraggeber zur Abgabe einer solchen Erklärung bereit.
Widrigenfalls wurde mir auch die „Überprüfung auf strafrechtlich relevante Aspekte“ in Aussicht gestellt.
Ich habe das Schriftstück am 23.3., also binnen 3 Tagen, unterzeichnet, per Einschreiben zurückgeschickt und mitgeteilt, dass ich auf die angebotene Gegenerklärung verzichte.
Seltsamerweise erreichten mich die obigen Texte in der folgenden Woche gleich zweimal per Brief. Da scheint in der Kanzlei wohl irgendwas doppelt gelaufen zu sein. Egal – Fehler kommen vor.
Wichtig bei solchen Unterlassungserklärungen ist, dass sie nicht nur „strafbewehrt“, sondern auch gebührenpflichtig sind. Schließlich arbeiten Anwälte zwar öfters vergeblich, aber nie umsonst.
Ausweislich der gleich beigefügten „Kostennote“ wollte man 572,21 € haben. Na gut – ich habe den Schotter am 23.3., also binnen 2 Tagen, überwiesen. Die vom Mandanten gegengezeichnete Erklärung habe ich bis heute nicht erhalten – auch sonst hüllt sich seine Anwaltskanzlei seither in Schweigen.
Was wurde mir vorgeworfen? Ich versuche, hier ganz vorsichtig zu zitieren, damit mir der werte Gegner nicht nachsagt, ich wolle ihn persönlich beschädigen:
Ich hätte „wiederholt ehrverletzende, rufschädigende und teilweise beleidigende Aussagen“ über den Mandanten publiziert. Diese Veröffentlichungen würden „die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung“ überschreiten.
Im Einzelnen:
· Ich hätte dem Betreffenden „ein konsumierendes und selektierendes Verhalten gegenüber Frauen“ unterstellt. Leider hat man nicht weiter dargetan, was ich über seinen „Konsum“ geäußert habe.
· Auch meine Selbstbeschreibung muss wohl irgendwie illegal sein: „Ich versuche es sogar zu vermeiden, alleinige Jungfrauen durch persönliche Ansprache zu einem Tanz zu nötigen.“
· Jedenfalls hätte ich dem Mandanten unterstellt, „er würde Frauen nach rein äußerlichen oder sexuellen Kriterien bewerten.“ Na sowas – kommt im Tango ja gar nicht vor!
· „Zu gutes Tanzen stellt oft eine Karrierehindernis dar – viele Herren der Schöpfung lieben es nämlich nicht, wenn die Partnerin deutlich mehr kann als sie selber. Und ja nicht mit anderen Frauen tanzen – möglicherweise scheiden Sie dann wegen ‚Lesbenverdachts‘ aus!“ Auch diese Darstellung scheint nach Ansicht des Anwalts irgendwie verboten zu sein…
· Ebenfalls illegal ist es wohl, andere Auffassungen als „grenzenlos bescheuert“ einzustufen. Auch wenn mein Kritiker selber in der Wortwahl nicht zimperlich war. Ich fürchte, dann müsste jede zweite Wahlkampfrede zu Abmahnungen führen!
· Die Anregung, mein Tangobuch zu verbrennen, sei dagegen als „überspitzte Buchkritik“ nicht zu beanstanden. Historische Vergleiche hierzu jedoch stellten „eine besonders schwerwiegende Form der Rufschädigung“ dar.
Ich hätte nun den Herrn Rechtsanwalt auf das „Lüth-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts hinweisen können, das er sicherlich mal im Studium kennengelernt hat:
Der Hamburger Senatsdirektor Erich Lüth hatte öffentlich in scharfen Worten zum Boykott des Nachkriegs-Films „Unsterbliche Geliebte“ aufgerufen. Es ging um dessen Regisseur Veit Harlan, der im dritten Reich unter anderem beim antisemitischen Streifen „Jud Süß“ Regie geführt sowie das Drehbuch verfasst hatte. Lüth bezeichnete Harlan als „Nazifilm-Regisseur Nr. 1“.
Im folgenden Rechtsstreit befand noch das Oberlandesgericht, Lüth habe solche Äußerungen zu unterlassen. Der wandte sich gegen das Urteil per Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht.
Und siehe da: Lüth bekam Recht. Das höchste deutsche Gericht stellte fest, dass „Lüths Äußerungen im Rahmen seiner allgemeinen politischen und kulturpolitischen Bestrebungen gesehen werden müssten. Er habe die Sorge geäußert, dass das Wiederauftreten Harlans – vor allem im Ausland – so gedeutet werden könne, als habe sich im deutschen Kulturleben gegenüber der Nazi-Zeit nichts geändert. Dem deutschen Ansehen habe nichts so geschadet wie die grausame Verfolgung der Juden durch den Nationalsozialismus. Es sei also von großer Wichtigkeit, dass sich die Erkenntnis durchsetze, das deutsche Volk habe sich von der nationalsozialistischen Geisteshaltung abgewandt und verurteile sie nicht aus politischen Opportunitätsgründen, sondern aus der durch eigene innere Umkehr gewonnenen Einsicht in ihre Verwerflichkeit.“
https://de.wikipedia.org/wiki/L%C3%BCth-Urteil
Na ja, eine sehr optimistische Betrachtung…
Auch angesichts dieses Grundsatzurteils bin ich sicher, dass ich meinen Fall spätestens in Karlsruhe gewonnen hätte.
Warum ich stattdessen die Unterlassungserklärung unterschrieben habe?
Schon mal, weil nichts darin steht, an das ich mich nicht stets gehalten habe. Was aber erschwerend hinzukommt:
Ich hätte in den nächsten Monaten, vielleicht Jahren mindestens einen dicken Aktenordner mit diesem Kram gefüllt und so wertvolle Zeit mit einem juristischen Hickhack vertan, statt neue Texte herausbringen zu können. Noch schlimmer: Ich hätte mich mental in „meinen Fall“ verheddert.
Die Kosten? Bei fast 3000 Posts sind das zirka 25 Cent pro Artikel – ein recht preiswertes Hobby!
Und sollte ich dem einen oder anderen Kritiker endlich das Gefühl vermittelt haben, im Recht zu sein, wäre das mein schönster Lohn!
P.S. Hier noch eine interessante Zusammenfassung vom „Fall Lüth“:
https://www.youtube.com/watch?v=10ZF104_-Xg
Kommentare
Kommentar veröffentlichen
Kommentare sind derzeit nur per Mail an mich möglich: mamuta-kg@web.de